Die Anträge der Beschwerdeführenden sind unklar und beziehen sich teilweise nicht auf die angefochtene Verfügung. Aus der Beschwerde kann jedoch geschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Verfügung und den Erlass von baupolizeilichen Massnahmen zur Fertigstellung und zur uneingeschränkten Nutzung der Erschliessungsstrasse H.________ beantragen. Dies präzisieren sie in ihren Schlussbemerkungen ausdrücklich. Zur Begründung machen sie insbesondere geltend, die Baubewilligung vom 25. November 2014 sei auf der Grundlage einer Wegrechtsdienstbarkeit erteilt worden.