b) Parteieingaben müssen gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG bestimmten Mindestanforderungen an die Form genügen. Antrag, Begründung und Unterschrift gehören zu den eigentlichen Gültigkeits- und Prozessvoraussetzungen. Mangelhafte Eingaben können zwar verbessert werden, Antrag und Begründung allerdings nur innerhalb der Rechtsmittelfrist. Da die Beschwerde erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bei der BVE eingegangen ist, ist eine Nachbesserung allfälliger Mängel daher nicht möglich. An Laieneingaben sind allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen.4