__ und J.________ im Baubewilligungsverfahren Nr. 942/2013-1147 gewesen. Dass im Baubewilligungsverfahren keine Rügen bezüglich Erschliessung angebracht worden seien, sei darauf zurückzuführen, dass die Fertigstellung der Erschliessung erst nach dem Bauentscheid auszuführen war. Erst aufgrund der Saumseligkeit der Beschwerdegegnerin hätten baupolizeiliche Massnahmen beantragt werden können. Wenn aufgrund des Bauentscheids baupolizeiliche Massnahmen nicht möglich seien, habe das Bauinspektorat seine Pflicht zur richtigen Formulierung der Massnahmen nicht erfüllt. Die Stellungnahme des Tiefbauamts beziehe sich nicht auf die beanstandeten Erschliessungsmängel.