Die Auslegung der Gemeinde bestärke die Beschwerdegegnerin, die Strasse weder für den ungehinderten Verkehr freizugeben, noch diese zu unterhalten oder fertigzustellen. Die Erschliessungsfrage sei bei der Einspracheverhandlung ausführlich diskutiert und die Einhaltung der Dienstbarkeit von der Beschwerdegegnerin zugesichert worden. Die Erschliessung sei aufgrund dieser Sicherstellung (Ausbau 6 m breite Strasse mit 2 m breitem Trottoir, fertigzustellen bis spätestens Ende 2015) als richtig und genügend beurteilt. Dies sei die einzige Grundlage zur Beurteilung der Erschiessung der Bauvorhaben auf den Grundstücken I.________ und J.______