In ihren Schlussbemerkungen vom 10. Oktober 2018 wiesen die Beschwerdeführenden darauf hin, dass einzig der Strassenbereich ab Kreisel K.________strasse bis zum südöstlichen Ende der Strassenparzelle Nr. L.________ samt dem zu realisierenden Trottoir bestritten sei. Die Gemeinde habe den Ausbaustandard für den ersten bewilligten Bauabschnitt der Strasse in den Jahren 1983-1984 auf eine 6 m breite Fahrbahn und ein 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (Organisationsverordnung BVE, OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 120/2018/45 6