5. Das Bauinspektorat der Stadt Thun beantragte in seiner Vernehmlassung vom 24. August 2018, die Beschwerde sei abzuweisen und die baupolizeiliche Verfügung sei zu bestätigen. Die Beschwerdeführenden beabsichtigten im Wesentlichen, privatrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten durch die Gemeinde durchsetzen zu lassen. Die Beschwerdegegnerin sei Eigentümerin der Zufahrtsstrasse. Zudem seien die für die Erschliessung erforderlichen Fuss- und Fahrwegrechte im Grundbuch eingetragen (gewesen). Die Baubewilligungsbehörde habe sich deshalb nicht im Detail mit der Urschrift Nr. Q.________ auseinandersetzen müssen.