_ vom 17. Mai 2013) Grundlage für die Sicherstellung der Erschliessung sein soll, sei die Vorinstanz anzuweisen, mitzuteilen, auf welcher anderen öffentlichrechtlichen Grundlage das Wegrecht sichergestellt und einzufordern sei, auf welcher anderen öffentlich-rechtlichen Grundlage Ausbau, Unterhalt, Befahr- und Begehbarkeit sichergestellt und einzufordern sei und auf welcher anderen öffentlich-rechtlichen Grundlage die Verkehrssicherheit für alle Teilnehmer sichergestellt und einzufordern sei.