Mit Verfügung vom 25. Juni 2018 verzichtete das Bauinspektorat der Stadt Thun auf baupolizeiliche Massnahmen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden würden sich auf eine privatrechtliche Vereinbarung (Dienstbarkeitsvertrag) und die Einigungsverhandlung vom 22. Oktober 2014 stützen. Bei der Zusicherung der Beschwerdegegnerin, sich an die privatrechtliche Vereinbarung betreffend Instandstellung der Strasse zu halten, handle es sich nicht um eine neue Abmachung. Es liege keine öffentlichrechtliche Auflage vor. Es stehe den Beschwerdeführenden frei, ihre Ansprüche auf zivilrechtlichem Weg durchzusetzen.