3. Mit E-Mail vom 20. März 2018 erkundigte sich das Bauinspektorat, ob sich die Beschwerdeführenden als Partei am Verfahren beteiligen wollten. In ihrer Antwort bejahten die Beschwerdeführenden diese Frage sinngemäss. Ergänzend führten sie aus, mit dem Dienstbarkeitsvertrag Urschrift Nr. Q.________ seien die Modalitäten zur Fertigstellung der Strasse inkl. Trottoir und Einkauf festgeschrieben worden. Dies sei Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung vom 25. November 2014 gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe die Pflicht zur Fertigstellung der Strasse und des Trottoirs nicht erfüllt. Die Erschliessung der H.________ sei 1983 von der Gemeinde den Eigentümern übertragen