Es fehle nur noch die Erfüllung der Baupflicht durch die Beschwerdegegnerin. Die detaillierten Baupläne seien seit 1984 bei der Stadt Thun. Da die Beschwerdeführenden den wesentlichen Teil der Strasse auf Parzelle Nr. L.________ finanziert hätten, sei es ihr Anliegen, dass die Strasse so saniert und fertiggestellt werde, dass sie sämtlichen Normen entspreche, für den Lastwagenverkehr genüge und schliesslich von der Gemeinde übernommen werden könne.