Das Bauinspektorat der Stadt Thun nahm die Eingabe als baupolizeiliche Anzeige entgegen und informierte die Beschwerdeführenden über den weiteren Verfahrensweg. Zudem bat es um ergänzende Unterlagen und Angaben. Die Beschwerdeführenden verzichteten mit Hinweis auf den Datenschutz darauf, dem Bauinspektorat eine vollständige Kopie der privatrechtlichen Vereinbarung (Urschrift Nr. Q.________) zuzustellen. Sie wiesen zudem darauf hin, sie hätten sämtliche Bedingungen für die Sanierung und Fertigstellung der Erschliessungsstrasse (Parzelle Nr. L.________) erfüllt. Es fehle nur noch die Erfüllung der Baupflicht durch die Beschwerdegegnerin.