Sie habe die Strasse nicht für den Verkehr freigegeben, sondern nutze sie nach wie vor als Park- und Umschlagplatz, so dass der Verkehr trotz richterlichem Verbot auf das Grundstück der Beschwerdeführenden ausweichen müsse. Da es im Baubewilligungsverfahren um die Sicherstellung der Erschliessung gegangen sei, werde die Gemeinde um Mithilfe bei der Durchsetzung der Vereinbarung gemäss Protokoll der Einspracheverhandlung vom 24 Oktober 2014 ersucht. Damals sei zugesichert worden, die 6 m breite Fahrbahn für den Verkehr freizuhalten.