Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin erstellt worden. Die Erneuerung der defekten Tragschicht und die Fertigstellung hätten von der Beschwerdegegnerin ausgeführt werden sollen, was diese nicht gemacht habe. Zudem habe die Beschwerdegegnerin Zusicherungen, die sie anlässlich der Einspracheverhandlung vom 22. Oktober 2014 abgegeben habe, nicht erfüllt. Sie habe die Strasse nicht für den Verkehr freigegeben, sondern nutze sie nach wie vor als Park- und Umschlagplatz, so dass der Verkehr trotz richterlichem Verbot auf das Grundstück der Beschwerdeführenden ausweichen müsse.