BSG 154.21) RA Nr. 120/2018/41 17 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Wiler bei Utzenstorf vom 21. Juni 2018 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'800.-- werden den Beschwerdeführerinnen zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung