Bestimmungen zu den Fruchtfolgeflächen in Art. 8a ff. BauG und Art. 11a ff. BauV traten erst am 1. April 2017 in Kraft. e) Die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erweist sich damit als verhältnismässig. Folglich ist die Beschwerde unbegründet und wird abgewiesen. Die angefochtene Wiederherstellungsverfügung wird bestätigt. Die von der Gemeinde verfügte Wiederherstellungsfrist bis Ende September 2019 ist noch nicht abgelaufen. Diese Frist reicht zur Ausführung der angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen nach wie vor aus und wird deshalb nicht von Amtes wegen verlängert. Ein entsprechender Antrag der Beschwerdeführerinnen liegt nicht vor. 5. Kosten