d) Die Bezeichnung des betroffenen Bodens als Fruchtfolgefläche bzw. seine Aufnahme in das entsprechende Inventar ist für die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands irrelevant. Ob die Parzelle Nr. H.________ zum Zeitpunkt der Vornahme der Aufschüttung eine gewöhnliche landwirtschaftliche Kulturlandfläche in der Landwirtschafszone gewesen ist, spielt somit keine Rolle. Relevant für die angeordnete Wiederherstellung ist einzig, dass eine nicht fachgerecht durchgeführte Aufschüttung ohne natürlichen Bodenaufbau vorgenommen wurde. Dadurch ist eine nachhaltige