Die Bauherrschaft muss sich das Wissen(müssen) der von ihr beauftragten Unternehmen anrechnen lassen.20 Ob den Beschwerdeführerinnen das genaue Vorgehen oder die Menge des zugeführten Erdmaterials bekannt war, ist daher für die Frage ihrer Gutgläubigkeit unerheblich. Die Beschwerdeführerinnen gelten somit im baurechtlichen Sinn als bösgläubig. Daran vermag auch ihr Motiv, weshalb sie die illegale Aufschüttung angeblich haben vornehmen lassen, nichts zu ändern. Aufgrund dieser Bösgläubigkeit der Beschwerdeführerinnen sind die angeordneten Massnahmen für sie auch zumutbar.