Im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit machen die Beschwerdeführerinnen geltend, sie seien gutgläubig gewesen. Auf den guten Glauben kann sich nicht berufen, wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht hat gutgläubig sein können. Dabei wird allgemein vorausgesetzt, dass die Bewilligungspflicht für Bauvorhaben bekannt ist. Wer bauen will, muss sich um die Zulässigkeit seines Tuns kümmern und sich bei den Behörden nach der Bewilligungspflicht erkundigen. Die Bauherrschaft muss sich das Wissen(müssen) der von ihr beauftragten Unternehmen anrechnen