c) Mit Art. 46 BauG besteht somit eine gesetzliche Grundlage für die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Ob hier an der Wiederherstellungsanordnung ein privates Interesse besteht, ist unerheblich. Ein entsprechendes öffentliches Interesse ist auf jeden Fall gegeben. Dieses liegt zum einen an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen, welche durch die umstrittene und nicht bewilligungsfähige Terrainaufschüttung verletzt wurden. In der Sache besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, dass die weder notwendige (kein bodenkundliches