Die Bezeichnung als Fruchtfolgefläche bzw. die Aufnahme in das entsprechende Inventar sei erst mit der Baugesetzänderung vom 16. Mai 2016 erfolgt. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung habe sich folglich an den in der Ausführungszeit geltenden gesetzlichen Grundlagen zu messen. Der heutige Zustand sei für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung besser und durch die Aufschüttung seien weder Natur noch Landschaft beeinträchtigt worden. Unter diesen Umständen sei die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unverhältnismässig.