Weiter machen sie geltend, an der Wiederherstellung bestünden offensichtlich keine privaten Interessen. Aber auch öffentliche Interessen an der Durchsetzung rechtlicher Vorschriften zu Fruchtfolgeflächen seien keine erkennbar. Zum Zeitpunkt der Vornahme der Aufschüttung sei die Parzelle Nr. H.________ eine gewöhnliche landwirtschaftliche Kulturlandfläche in der Landwirtschafszone gewesen. Die Bezeichnung als Fruchtfolgefläche bzw. die Aufnahme in das entsprechende Inventar sei erst mit der Baugesetzänderung vom 16. Mai 2016 erfolgt.