Sie hätten damit zur Verbesserung der optischen Gestaltung der Umgebung und zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung beitragen wollen. Dabei sei zusätzlich eine besonders fruchtbare Erde aus Rückständen der Karottenreinigung vom nahe gelegenen L.________-Betrieb zugeführt worden. Ihnen sei weder das genaue Vorgehen noch die Menge des zugeführten Erdmaterials bekannt gewesen. RA Nr. 120/2018/41 14