a) In der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung wurden die Beschwerdeführerinnen verpflichtet, die nicht bewilligten Terrainveränderungen auf der Parzelle Nr. H.________ unter Einhaltung von Auflagen vollständig rückgängig zu machen. Die Beschwerdeführerinnen wehren sich gegen diese Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Sie machen geltend, sie hätten auf Empfehlung des Unternehmers der Erdarbeiten in gutem Glauben eine Optimierung der topographischen Situation vornehmen lassen. Sie hätten damit zur Verbesserung der optischen Gestaltung der Umgebung und zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung beitragen wollen.