Weshalb die Akten des zurückgezogenen nachträglichen Baugesuchs für das weitere Verfahren nicht beigezogen werden dürften, wie dies die Beschwerdeführerinnen geltend machen, ist nicht nachvollziehbar. Soweit die Beschwerdeführerinnen inhaltlich mit diesen Akten in bestimmten Punkten nicht einverstanden waren, konnten sie dies in ihrer Beschwerde rügen. 4. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands