l) Ein nachträgliches Baugesuch kommt hier somit deshalb nicht in Frage, weil das Bauvorhaben mangels Zonenkonformität offensichtlich nicht bewilligungsfähig ist und auch eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG ausser Betracht fällt (vgl. Erwägung 3.h, zweiter Absatz). Folglich muss den Beschwerdeführerinnen nicht erneut Gelegenheit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs eingeräumt werden.