In ihrer Kurzstellungnahme vom 16. November 2018 machen die Beschwerdeführerinnen zudem geltend, es sei keinerlei verschmutzter Boden eingebaut worden, die entdeckten Ziegelsteine etc. stammten aus vorbestehenden Einbauten. Eingebaut worden sei lediglich fruchtbares, unverschmutztes Erdmaterial aus Rückständen der Kartoffel-Reinigung vom L.________-Betrieb. Abgesehen davon, dass für diese Behauptungen keinerlei Beweise angeführt werden, belegt der Bericht der Geotest AG vom 21. November 2016 das 18 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) RA Nr. 120/2018/41 13