BauV18 in Kraft traten, welche für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit der hier umstrittenen Terrainveränderungen aus den Jahren 2014 und 2015 nicht einschlägig sind, ist somit unerheblich. Die Beurteilung des AWA stützte sich nicht auf diese Bestimmungen ab, zumal sie zum Zeitpunkt der Beurteilung durch das AWA im März 2017 noch gar nicht in Kraft waren.