Diese Kritik ist nicht nachvollziehbar. Die Zugehörigkeit zur Kategorie "Fruchtfolgefläche" ist in den Richtlinien Terrainveränderungen unerheblich und spielte dementsprechend auch bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Terrainveränderung durch das AWA keine Rolle. Dass am 1. April 2017 neue Bestimmungen zum Schutz des Kulturlands inklusive den Bestimmungen zu den Fruchtfolgeflächen in Art. 8a ff. BauG und Art. 11a ff. BauV18 in Kraft traten, welche für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit der hier umstrittenen Terrainveränderungen aus den Jahren 2014 und 2015 nicht einschlägig sind, ist somit unerheblich.