Januar 2010, die während den ersten 3 von insgesamt 14 Monaten in Kraft waren, während denen die Terrainaufschüttung vorgenommen wurde. Zwar lauteten diese etwas anders. Auch aus diesen Richtlinien ergab sich jedoch, dass nur unverschmutzter Boden und/oder Aushub zugeführt und abgelagert werden durfte. Zudem durften die Bodeneigenschaften nicht verschlechtert, sondern mussten erhalten oder verbessert werden. Dementsprechend mussten die Erdarbeiten so durchgeführt werden, dass der Boden bei der Rekultivierung entsprechend der natürlichen Schichtung (Ober- und Unterboden, Untergrund/Aushub) eingebaut und dabei nicht verdichtet wurde.