RPG und Art. 34 Abs. 4 RPV und daher nicht zonenkonform. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stimmt der Begriff der Zonenkonformität bei Landwirtschaftsbetrieben im Wesentlichen mit dem Begriff der Standortgebundenheit nach Art. 24 Abs. 1 RPG überein.17 Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG fällt daher ebenfalls ausser Betracht. i) Zu keinem anderen Ergebnis führt auch eine Anwendung der beiden Richtlinien "Richtlinien für Terrainveränderungen in der Landwirtschaftszone mit Materialzufuhr" vom Januar 2014 und die "Richtlinien zum Schutz des Bodens für Terrainveränderungen" vom 16 VGE 2016/255 vom 16. Mai 2017