Das Ausgleichen einer Senke zur besseren landwirtschaftlichen Bewirtschaftung ist kein ausreichender Grund für eine Terrainaufschüttung. Zudem wurde bei der Ausführung der Aufschüttung die natürliche Schichtabfolge nicht eingehalten, im Ober- und Unterboden sind Verdichtungen vorhanden und es wurde teilweise verschmutztes Boden- und Aushubmaterial verwendet. Dementsprechend wurde der landwirtschaftliche Boden durch die Aufschüttung nicht aufgewertet. In Berücksichtigung dieser Richtlinien ist die umstrittene Terrainaufschüttung folglich offensichtlich nicht bewilligungsfähig. Sie ist nicht nötig im Sinne von Art. 16a RPG und Art.