Im Sinne eines Verbesserungsgebots müssen Terrainveränderungen im Zielzustand mindestens zu einer Verbesserung der landwirtschaftlichen Nutzungseignung im Vergleich zum Ausgangszustand führen. Im Sinne eines Verschlechterungsverbots dürfen Eingriffe nicht zu Veränderungen der Bodenstruktur oder des Bodenaufbaus führen, welche die Bodenfruchtbarkeit langfristig gefährden oder andere Umweltbereiche beeinträchtigen können. Bei Terrainveränderungen wird sauberer Ober- bzw. Unterboden verschoben. Aushub (Untergrundmaterial) darf nur unter die neue Bodenschicht eingebaut werden, wenn dies für die Verbesserung der Fläche zweckmässig ist.