Terrainveränderungen zu bewilligen, und die Wahl geeigneter Flächen für die Verwertung von unverschmutztem Bodenmaterial zu regeln. Für Terrainveränderungen kommen primär Flächen in Frage, die bereits anthropogen beeinflusst sind. Nicht geeignet sind hingegen Terrainveränderungen auf natürlich gewachsenen, ungestörten Böden. Im Sinne eines Verbesserungsgebots müssen Terrainveränderungen im Zielzustand mindestens zu einer Verbesserung der landwirtschaftlichen Nutzungseignung im Vergleich zum Ausgangszustand führen.