Ziel der Terrainveränderung sei eine Ausebnung des Terrains gewesen. Damit widerspreche die Aufschüttung den geltenden Richtlinien "Terrainveränderung zur Bodenaufwertung" und sei deshalb nicht bewilligungsfähig. g) Massgebend für die Bewilligungsfähigkeit eines nachträglichen Baugesuchs ist das Recht, das im Zeitpunkt der Ausführung des Bauvorhabens anwendbar war. Späteres Rechts ist anzuwenden, wenn es für die Bauherrschaft günstiger ist oder wenn die Bauherrschaft das Bewilligungserfordernis in der Absicht missachtet hat, dem späteren strengeren Recht zuvorzukommen.13 Die Terrainaufschüttung wurde gemäss den