f) Allerdings besteht hier aufgrund des Umstands, dass bereits ein nachträgliches Baugesuch eingereicht und später wieder zurückgezogen wurde, die Besonderheit, dass die Frage der Bewilligungsfähigkeit durch das AWA als der für die Gewässerschutzbewilligung zuständigen Behörde schon einlässlich geprüft wurde. Dies ist bei der Beurteilung zu berücksichtigen, ob ein nachträgliches Baugesuch nicht in Frage kommt, weil das Bauvorhaben offensichtlich nicht bewilligungsfähig ist und eine Baubewilligung deshalb offensichtlich ausser Frage steht.