Dies ist insofern sachgerecht, weil für die Betroffenen erst in Kenntnis der angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen vollständig erkennbar ist, welche Konsequenzen sich aus einem Verzicht auf eine nachträgliche Bewilligung ergeben. Auch der Gesuchsrückzug steht somit einem neuerlichen nachträglichen Baugesuch nicht entgegen.