auf ein nachträgliches Baugesuch verwirkt haben. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass der Rückzug des nachträglichen Baugesuchs vor Erlass der Wiederherstellungsverfügung erfolgte. Das Baugesetz sieht ausdrücklich vor, dass zusammen mit der Wiederherstellungsverfügung Gelegenheit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs zu geben ist. Dies ist insofern sachgerecht, weil für die Betroffenen erst in Kenntnis der angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen vollständig erkennbar ist, welche Konsequenzen sich aus einem Verzicht auf eine nachträgliche Bewilligung ergeben.