e) Speziell ist im vorliegenden Fall, dass die Beschwerdeführerinnen bereits ein nachträgliches Baugesuch eingereicht, jedoch später wieder zurückgezogen haben. Zu prüfen ist daher zusätzlich, ob die Beschwerdeführerinnen mit diesem Rückzug ihr Recht 11 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 13 12 Kantonale Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 (KGV; BSG 821.1) RA Nr. 120/2018/41 9