Dies weil aus Sicht des AWA die Terrainveränderung die bodenschutzrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Da dieser Befund des AWA nicht mit einer anfechtbaren Verfügung zuhanden der Beschwerdeführerinnen, sondern mittels Schreiben zuhanden der Gemeinde Wiler bei Utzenstorf erfolgte, wurde bisher auch über die Gewässerschutzbewilligung nicht rechtskräftig entschieden. Somit ist ein nachträgliches Baugesuch nicht ausgeschlossen, weil bereits rechtskräftig über das Gesuch entschieden worden wäre, und auf ein erneutes nachträgliches Baugesuch müsste insofern eingetreten werden.