d) Das nachträgliche Baugesuch vom 27. Januar 2017 hat die Beschwerdeführerin am 6. Juli 2017 zurückgezogen. Ein rechtskräftiger Bauentscheid in dieser Sache liegt somit nicht vor. Da für die Terrainaufschüttung unter anderem auch Unterboden verwendet wurde (siehe oben Erwägung 2.c), ist neben der Baubewilligung auch eine Gewässerschutzbewilligung erforderlich (Art. 26 Abs. 2 Bst. e KGV12). Darüber hat das AWA mit Schreiben vom 15. März 2017 befunden und die Gewässerschutzbewilligung verweigert. Dies weil aus Sicht des AWA die Terrainveränderung die bodenschutzrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.