Damit hat die Gemeinde nicht bloss keinen Hinweis auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs gemacht, sondern die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs ausgeschlossen. Im Beschwerdeverfahren macht sie in ihrer Beschwerdeantwort geltend, auf die Möglichkeit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs sei verzichtet worden, da in dieser Sache bereits ein Baugesuch eingereicht und aufgrund der negativen Beurteilung durch das AWA wieder zurückgezogen worden sei. Deshalb könne auf ein neu eingereichtes, gleiches Baugesuch voraussichtlich nicht eingetreten werden oder es drohe von vornherein der Bauabschlag.