c) Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde Wiler bei Utzenstorf in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, auf die Möglichkeit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs werde verzichtet, da bereits eine negative Beurteilung stattgefunden habe. Damit hat die Gemeinde nicht bloss keinen Hinweis auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs gemacht, sondern die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs ausgeschlossen.