46 Abs. 2 Bst. b BauG). Nicht rechtskräftig entschieden sind Teile eines Baugesuchs, die im Verlaufe des Baubewilligungsverfahrens zurückgezogen und nicht abschliessend beurteilt worden sind. Das gilt auch dann, wenn eine entsprechende Voranfrage negativ beantwortet worden ist, denn eine solche Auskunft ist nicht einer rechtskräftigen Beurteilung gleichzustellen.9 Eine Wiederherstellungsverfügung hat somit in der Regel den Hinweis auf die Möglichkeit der Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs zu enthalten.