a) Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, in der angefochtenen Verfügung fehle der Hinweis auf die Möglichkeit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs. Alleine eine auf falschen Annahmen basierende ablehnende Stellungnahme des AWA vom 15. März 2017 könne nicht dazu führen, dass ihnen im Rahmen des nun erst angehobenen Verfahrens zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands die Möglichkeit zur Einreichung eines Baugesuchs genommen werde. Sollte die BVE von einer Baubewilligungspflicht der Erdbewegungen auf Parzelle Nr. H.___