Soweit die Beschwerdeführerinnen auf den Zeitpunkt der Einreichung ihres Baugesuchs im März 2012 abstellen wollen, ist dieser Zeitpunkt für die Frage der Baubewilligungspflicht der umstrittenen Terrainveränderung ebenso wenig relevant wie der Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung. Die umstrittene Terrainveränderung war weder Gegenstand des Baugesuchs noch der Baubewilligung. Im Übrigen wäre diese Terrainveränderung auch damals baubewilligungspflichtig gewesen. 7 https://www.bve.be.ch > Amt für Wasser und Abfall > Formulare/Merkblätter > Boden/Terrainveränderungen