unverschmutztem Oberboden in einer Mächtigkeit bis etwa 30 cm bei Vorhaben ausserhalb von Grundwasserschutzzonen. Da vorliegend eine Mächtigkeit von rund 0.5 bis 1.2 m zur Diskussion steht und nicht nur unverschmutzter Oberboden verwendet wurde, ändert auch die Anwendung des Merkblatts vom Januar 2014 nichts an der Baubewilligungspflicht.