a) Die Beschwerdeführerinnen bestreiten die Baubewilligungspflicht der vorgenommenen Terrainaufschüttung. Nach der Ende 2015 gültigen baugesetzlichen Regelung von Art. 6 Ziff. 1 Bst. i BewD4 sei eine Terrainveränderung bis 1.2 m Höhe nicht bewilligungspflichtig gewesen. Nirgends auf der Parzelle Nr. H.________ sei in diesem Ausmass aufgeschüttet worden. Einziges Kriterium zur Bewilligungspflicht könne die eingebrachte Menge sein. Es sei jedoch nicht nachgewiesen, dass mehr als 100 m3 eingebracht worden seien.