Der Bauherrschaft sei jedoch vor dem Erlass des Entscheids des AWA noch die Möglichkeit zu gewähren, das nachträgliche Baugesuch zurückzuziehen und dem AWA ein Projekt zum Rückbau der bereits durchgeführten Terrainveränderung einzureichen. Nachdem die Gemeinde den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 11. April 2017 zur Einschätzung des AWA das rechtliche Gehör gewährt hatte, zogen die Beschwerdeführerinnen ihr Baugesuch mit Schreiben vom 6. Juli 2017 zurück. Mit Abschreibungs- und Wiederherstellungsverfügung vom 21. Juni 2018 schrieb die Gemeinde das Verfahren betreffend Baugesuch vom 24. Januar 2017 (eingereicht am 27. Januar 2017) vom Geschäftsverzeichnis ab.