Dementsprechend haben sie mit ihrem Verhalten den Aufwand der Baupolizeibehörde verursacht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Zaun bis zum Abschluss der Arbeiten auf dem Nachbarsgrundstück stehen bleiben kann. Die Aufwendungen der Baupolizeibehörde sind in Anwendung des Verursacherprinzips den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Der von der Gemeinde geltend gemachte Aufwand von insgesamt einer Stunde erscheint angemessen. Die Vorinstanz durfte den Beschwerdeführenden somit die Kosten von Fr. 110.– auferlegen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.