c) Wie bereits dargelegt, hat die Baupolizeibehörde zu Recht ein baupolizeiliches Verfahren eingeleitet und die Einstellung der Arbeiten auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden verfügt, da sie über keine Baubewilligung verfügten. Es wird allgemein vorausgesetzt, die Bewilligungspflicht für Bauvorhaben sei bekannt.14 Ohne vorgängige Rücksprache mit der Baubewilligungsbehörde hätten die Beschwerdeführenden den Schutzzaun daher nicht errichten dürfen, ohne Gefahr zu laufen, dass die Baupolizeibehörde interveniert. Dementsprechend haben sie mit ihrem Verhalten den Aufwand der Baupolizeibehörde verursacht.